AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung
der Ingoflex Zeitarbeit GmbH

 

§ 1 Gegenstand/Durchführung des Vertrages

  1. Als Personaldienstleister stellen wir unseren Kunden auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) unsere Mitarbeiter (diese Bezeichnung gilt für m/w/d) am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. Ihre gegebenenfalls hiervon abweichenden Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen.

  2. Unsere Mitarbeiter werden gemäß dem von Ihnen beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und sind entsprechend einzusetzen. Soweit erforderlich, ist es uns überlassen, unsere Mitarbeiter bei berechtigtem Interesse während der Laufzeit des Vertrages auszutauschen. Während des Einsatzes im Kundenbetrieb unterliegen unsere Mitarbeiter seiner Weisungsbefugnis und arbeiten unter derer Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen unseren Mitarbeitern und dem Kundenunternehmen nicht begründet werden.

§ 2 Arbeitsschutz und –sicherheit / Arbeitszeit

  1. Nach § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit unserer Mitarbeiter den für den Kundenbetrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften. Das Kundenunternehmen verpflichtet sich, unsere Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme gem. § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, insbesondere aber den Mitarbeitern die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit speziell vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Der Kundenbetrieb hat ferner dafür Sorge zu tragen und sich fortlaufend davon zu überzeugen, dass alle am Arbeitsplatz des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, sowie die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und dokumentiert ist. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe wird vom Kundenbetrieb sichergestellt. Arbeitsunfälle sind der Ingoflex GmbH sofort anzuzeigen. Ein meldepflichtiger Unfall wird gemeinsam untersucht. Meldepflichtige Unfälle werden unverzüglich durch die Ingoflex GmbH der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet. Die sicherheitstechnischen Kontrollen am Tätigkeitsort werden durch die Ingoflex GmbH regelmäßig durchgeführt, dabei gestattet der Kundenbetrieb den Zugang zu den jeweiligen Arbeitsplätzen.

  2. Der Kundenebtrieb versichert, Mehrarbeit nur dann anzuordnen und zu dulden, soweit dies für Ihren Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist von Ihnen einzuholen und bei der Ingoflex GmbH nachzuweisen.

  3. Wünscht der Kunde Leistungen von Mehrarbeit, Nacht-,Sonn-, oder Feiertagsarbeit, bedarf es einer besonderen vorherigen Absprache mit dem Personaldienstleister. In diesen Fällen werden die nachfolgenden Zuschläge berechnet:

    1. Mehrarbeit 25% ab der 42. Wochenstunde

    2. Nachtarbeit 25% 22:00 – 06:00 Uhr

    3. Sonntagsarbeit 50% 00:00 – 24:00 Uhr

    4. Feiertagsarbeit 100% 00:00 – 24:00 Uhr

    5. Sonderfeiertage 150% 14:00 – 24:00 Uhr
      (Weihnachten, 1.Weihnachtsfeiertag, 2.Weihnachtsfeiertag und 1. Mai)

Bei Zusammentreffen von zuschlagspflichtigen Mehrarbeitsstunden, Sonn-, und Feiertagszuschlägen ist jeweils nur der höherer Zuschlag zu vergüten. Fahrtkosten und Auslösungen sind nur nach gesonderter Vereinbarung zu vergüten.

§ 3 Abwerbung

  1. Der Auftragsgeber verpflichtet sich, unsere Mitarbeiter nicht abzuwerben.

  2. Für den Fall, dass unsere Mitabeiter während der Arbeitnehmerüberlassung oder innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Überlassung in ein Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber übernommen wird, dass im Zusammenhang mit den im Überlassungsvertrag bezeichneten Fähigkeiten und Tätigkeiten unseres Mitarbeiters steht (Kausalität der vorausgegangenen Überlassung) gehen beide Parteien davon aus, dass eine Arbeitsvermittlung vorliegt und dass die vorausgegangene Arbeitnehmerüberlassung zugleich zur Erprobung unseres Mitarbeiters diente.

  3. Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, gilt für die Berechnung vor Vermittlungsprovision folgende Formel:

    0 – 3 Monat der Überlassung                      2x   Bruttomonatsgehalt
    4 – 6 Monat der Überlassung                   1,5x   Bruttomonatsgehalt
    7 – 9 Monat der Überlassung                       1x   Bruttomonatsgehalt

     

§ 3 Laufzeit und Kündigung des Vertrages

  1. Der Arbeitnehmerüerlassungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit der im Vertrag angegebenen Frist gekündigt werden. Unser Mitarbeiter ist spätestens am vorletzten Einsatztag über die Beendigung des Einsatzes zu informieren.

  2. Zur außerordentlichen Kündigung des AÜV berechtigen die Ingoflex GmbH insbesondere: Die Nichteinhaltung der Arbeits- und Gesundheitsschutz- und/oder Arbeitssicherheitsbestimmungen durch das Kundenunternehmen; die erhebliche Verschlechterung wirtschaftlicher Verhältnisse sowie Zahlungsverzug, insbesondere durch jede Niederlassung des Kundenunternehmens und auch gegenüber allen Niederlassungen der Ingoflex GmbH die Fälle, in denen die Arbeitsleistung in Ihrem Betrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe unmöglich geworden ist.

  3. Stellt der Kundenbetrieb innerhalb der ersten 4 Stunden am ersten Überlassungstag unseres Mitarbeiters fest, dass dieser für die vorgesehene Tätigkeit begründet ungeeignet ist und besteht der Kundnbetrieb deshalb auf Austausch des Mitarbeiters, werden bis zu 4 Arbeitsstunden sowie die An-und Abreisekosten für diesen Tag nicht berechnet.

§ 4 Haftung

  1. Die Ingoflex GmbH haftet nur für bei einem Personalauswahlverschulden für die vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen und wird – sofern zulässig – für jeden Haftungsfall auf 10 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden sowie 1 Millionen Euro für Vermögensschäden pro Schadensfall beschränkt.

  2. Die Ingoflex GmbH haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit unserer Mitarbeiter und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen. Ferner übernimmt die Ingoflex GmbH auch keine Haftung für Schäden, die durch deren Mitarbeiter bei Ausführung ihrer Tätigkeit verursacht werden.

  3. Die Haftung ist auch ausgeschlossen, soweit Mitarbeiter der Ingoflex GmbH mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut werden.

§ 5 Rechnungslegung/Zahlungsbedingungen

  1. Maßgebend für die Abrechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag jeweils vereinbarte Stundenverrechnungssatz, der sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer versteht. Die Zurverfügungstellung von Werkzeugen und/oder sonstigen Arbeitsmitteln ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten. Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.

  2. Insbesondere bei Änderung der für die Ingoflex GmbH geltenden Tarifverträge oder maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen erhöhen sich unsere Stundenverrechnungssätze anteilig jeweils ab Wirkung dieser Änderungen. Zusätzlich durch eine Erhöhung des Arbeitsentgelts aufgrund tariflicher Bestimmungen entstehenden Lohnkosten werden zuzüglich des üblichen Kalkulationsaufschlages an das Kundenunternehmen weiterberechnet.

  3. Der Kunde verpflichtet sich, die von den Mitarbeitern der Ingoflex GmbH geleisteten Stunden auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen bzw. – sofern vereinbart – im Wege der Datenübertragung rechtsverbindlich zu bestätigen. Können die Tätigkeitsnachweise keinem Bevollmächtigten des Kundenbetriebs vorgelegt werden, sind die internen Mitarbeiter der Ingoflex GmbH zur Abklärung im Kundenunternehmen stattdessen zur Bestätigung berechtigt.

  4. Im Fall des Zahlungsverzuges werden die gesamten offenstehenden Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen gem. § 288 BGB fällig. Die Ingoflex GmbH behält sich die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens vor.

§ 6 Rufbereitschaft und Reisezeiten

  1. Zeiten für Rufbereitschaft und Reisezeiten der Mitarbeiter der Ingoflex GmbH werden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz berechnet. Bei Montagetätigkeiten können in Anlehnung an den Bundesmontagetarifvertrag zusätzlich entstehende Kosten in Rechnung gestellt werden. Bei Verträgen, die während einer Woche beginnen und/oder enden bzw. Einsätzen, die aufgrund von Urlaub während einer Woche beginnen und/oder enden, findet eine arbeitstägliche Überstundenberechnung statt. Dabei wird die vereinbarte Wochenarbeitszeit auf die Anzahl der Wochenarbeitstage so verteilt, dass eine anteilige Überstundenvergütung in Höhe des im Vertrag vereinbarten Zuschlagssatzes zu erfolgen hat.

§ 7 Verschwiegenheitsklausel

  1. Die Mitarbeiter der Ingoflex GmbH haben sich arbeitsvertraglich zu absoluter Verschwiegenheit bezüglich aller Geschäftsangelegenheiten des Kundenbetriebs schriftlich verpflichtet.

§ 8 Aufrechnung/Zurückbehaltung/Minderung

  1. Das Kundenunternehmen ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung von Forderungen der Ingoflex GmbH nur berechtigt, wenn diese Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§ 9 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

  1. Die Ingoflex GmbH überlässt nur Mitarbeiter, die über die Inhalte des AGG informiert und auf dessen Einhaltung verpflichtet wurden. Der Kundenbetrieb hat die Pflichten aus dem AGG auch gegenüber den Mitarbeitern der Ingoflex GmbH einzuhalten, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass deren Mitarbeiter nicht durch die eigenen Mitarbeiter benachteiligt werden. Der Kundenbetrieb hat unsere Mitarbeiter zu informieren, bei welcher Stelle im Falle einer Benachteiligung Beschwerde eingelegt werden kann. Sollte es zu Ungleichbehandlungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Mitarbeitern der Ingoflex GmbH kommen, ist der Kundenbetrieb der Ingoflex GmbH zur unverzüglichen Unterrichtung verpflichtet. In solch einem Fall ist die Ingoflex GmbH berechtigt, den in Bezug auf den ungleich behandelten Mitarbeiter bestehenden Arbeitnehmeüberlassungsvertrag fristlos zu kündigen, ohne zu einer Ersatzgestellung verpflichtet zu sein. Sollte der Kundenbetrieb oder seine eigenen Mitarbeiter Mitarbeiter der Ingoflex GmbH benachteiligen, hat der Kundenbetrieb die Ingoflex GmbH von allen Ansprüchen der benachteiligten Mitarbeiter, im Innen- und soweit möglich bereits im Außenverhältnis freizustellen, die gegenüber derIngoflex GmbH geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Schäden, die der Ingoflex GmbH dadurch entstehen, dass zum Schutz der Mitarbeiter vor einer Benachteiligung im Kundenbetrieb, der vorzeitige Abbruch eines Einsatzes erforderlich ist.

§ 10 Werbewiderspruchsrecht

  1. Die Ingoflex GmbH führt Werbung sowie Markt- und Meinungsforschung gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch. Dem Kundenbetrieb steht ein jederzeitiges Widerspruchsrecht gemäß § 28 Abs. 4 BDSG gegen die Verwendung seiner personenbezogenen Daten für diese Zwecke zu.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Mitarbeiter sind nicht befugt, für die Ingoflex GmbH rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben.

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft.

  3. Sollten eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen.

  4. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine solche, die dem wirtschaftlichem Zweck am nächsten kommt.

Stand: April 2020